Verein zur Förderung von Kunst und Musik
Anschrift
Kulturkiste e. V.
Am Mühlberg 35
61348 Bad Homburg
E-Mail: info@kulturkiste.de
Internet: www.kulturkiste.de
Satzung und Vereinsordnung der Kulturkiste e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kulturkiste, - Verein zur Förderung von Kunst und Musik - und hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Musikveranstaltungen, Kunstausstellungen und anderer kultureller Veranstaltungen.
2.3. Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Kontaktpflege mit kulturellen Gruppen des In- und Auslandes.
2.4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ein viertägiges Musik- und Kulturfestival im Rahmen des Bad Hamburger Laternenfestes verwirklicht.
2.5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
3.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich in einer schriftlichen Eintrittserklärung verpflichtet, die Ziele des Vereins innerhalb und ausserhalb des Vereins zu fördern und einen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
3.2. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitglieds- Beitrages. Der Vorstand kann innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen. Ein abgelehnter Bewerber kann gegen eine negative Entscheidung des Vorstandes die Entscheidung der MV anrufen. Darauf ist er hinzuweisen. Die Entscheidung der MV ist endgültig.
3.3. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im übrigen aber die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung verbunden mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder mehr.
3.4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich zu Händen des Vorstandes mitgeteilt werden. Beitragserstattungen erfolgen nicht. Über den Ausschluss entscheidet die MV. Der Ausschluss ist möglich bei Beitragsrückständen, bei Verletzung der Mitgliedsverpflichtung gemäss §2 Absatz 1 und 2, sowie bei sonstigen wichtigen Gründen im Sinne des Gesetzes.
§ 4 Beitragspflicht
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der MV festgesetzten Mindestbeitrages.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die
Mitgliederversammlung (MV)
§ 6 Vorstand
6.1. Der Vorstand wird für die Amtszeit von 2 Jahren von der MV gewählt. Nur natürliche Personen können kandidieren. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
6.2. Der Vorstand besteht aus:
6.3. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer zusammen. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei von Ihnen können den Verein rechtsbindlich vertreten.
6.4. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, hat er zuvor eine MV zum Zwecke der Neuwahl einzuladen. Endet das Amt eines oder mehrerer Vor- standsmitglieder während der Amtsperiode, beschränkt sich der Vorstand auf die verbleibenden Personen, bis in der nächsten MV ein neues Vorstands- mitglied gewählt wird.
6.5. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist während seiner Amtszeit nicht möglich, nur die Abwahl des Gesamtvorstandes. ( Vorgehensweise nach §9)
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
7.1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat die Aufgabe MV`s vorzubereiten, einzuberufen und hat inhaltliche und finanzielle Entscheidungen herbeizuführen.
7.2. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereins. Er beruft den Vorstand ein, sooft es die Lage der Geschäfte des Vereins erfordert. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstands- mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung (MV)
8.1. Der MV als oberstem Organ des Vereins obliegt die Beschlussfassung in allen Dingen, die nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen wurden.
8.2. MV`s werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen (JHV). Es erfolgt eine schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Daneben können MV`s zur Abstimmung und Kontrolle der Vereinsarbeit erfolgen. Ausserordentliche MV`s sind dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Zehntel der stimm- berechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
8.3. Auf der JHV werden zwei Kassenrevisoren gewählt. Sie prüfen einmal jährlich vor der JHV die Kasse. Den Kassenrevisoren ist Einblick in alle die Kasse betreffenden Unterlagen zu gewähren. Sie verlesen zum Abschluss der Amts- periode einen Kassenprüfungsbericht, bevor über den Antrag auf Entlastung des Vorstandes abgestimmt wird.
8.4. Über die MV ist eine vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
8.5. Bei MV´s entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verschickt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Drítteln der MV. Diese MV ist beschlußfähig bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, so muß eine zweite ausserordentliche MV einberufen werden, bei der auch die Anwesenheit von weniger als 50% der ordentlichen Mitglieder zur Beschlussfassung genügen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen MV mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. ( Vorgehensweise nach §9 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Organisation Greenpeace Deutschland, die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vereinsordnung
1. Minderjährige
Minderjährige ab dem vollendeten 16 Lebensjahr werden aufgenommen, sind beitragspflichtig und stimmberechtigt, wenn der oder die gesetzlichen Vertreter eine schriftliche Erklärung (Mitgliedsantrag) unterzeichnet haben.
2. Zu Satzung § 4
Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 01.01.1998:
monatlich: 2,50 EURO
im Quartal: 7,50 EURO
jährlich: 30,-- EURO
Die Zahlung des anteiligen Jahresgesamtbeitrages hat bis
spätestens 1 Woche vor der JHV statt zu finden. Näheres regelt
Satzung §3.4. Die Zahlung kann persönlich an den Kassierer
erfolgen oder auf das Konto der Kulturkiste e.V. bei
Taunussparkasse Bad Homburg, BLZ: 51250000, Ktonr.: 1104853 |
3. Zu Satzung § 10
Die Organisation, der bei Auflösung des Vereins das Vermögen zufällt: Greenpeace Deutschland
Bad Homburg, den 02.04.2006